Stadt Müllheim im Markgräflerland

Integration, Flüchtlinge - Fragen und Antworten

Fragen und Antworten zum Thema Flucht sowie der Situation in Müllheim

Flüchtlinge und Asylbewerber – Definition

Menschen verlassen ihre Heimat aus den unterschiedlichsten Gründen: Sie suchen Schutz vor Krieg oder Verfolgung. Sie fliehen vor den Folgen von Naturkatastrophen oder sie erhoffen sich in einem anderen Land ein besseres Leben.

Das Völkerrecht zieht eine klare Trennlinie zwischen Menschen, die zur Flucht gezwungen sind (Flüchtlinge), und Menschen, die aus eigenem Antrieb ihr Land verlassen (Migranten).

Laut Artikel 1A der Genfer Flüchtlingskonvention ist ein Flüchtling eine Person, die »aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will.«

Das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1967 weitete den Gültigkeitszeitraum der Genfer Flüchtlingskonvention auf nach 1951 aus.
Ob eine solche Verfolgung vorliegt, wird in einem Asylverfahren festgestellt. Diese Verfahren unterscheiden sich von Land zu Land. Menschen, die einen Asylantrag gestellt haben, über den noch nicht entschieden wurde, werden als Asylbewerber bezeichnet.

Der Wirkungsbereich der Genfer Flüchtlingskonvention ist allerdings umstritten. Die meisten großen Flüchtlingskrisen der vergangenen Jahre wurden durch Bürgerkriege ausgelöst. Der Wortlaut der Konvention bezieht sich jedoch nicht eindeutig auf Menschen, die vor kriegerischen Auseinandersetzungen fliehen oder Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wie Rebellen oder Milizen fürchten.

Das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) vertritt die Position, dass nicht der Urheber der Verfolgung ausschlaggebend ist, sondern die Tatsache, dass eine Person internationalen Schutz benötigt, weil ihr eigener Staat diesen nicht mehr garantieren kann oder will. Diese Auffassung wird auch in der afrikanischen Flüchtlingskonvention und in der lateinamerikanischen Erklärung von Cartagena vertreten.

Binnenvertriebene

Mehr als 40 Millionen Menschen sind nach Schätzungen innerhalb ihrer Landesgrenzen auf der Flucht. Voraussetzung für den Flüchtlingsstatus ist aber, dass die jeweilige Person eine international anerkannte Grenze überschritten hat. Menschen, die in anderen Landesteilen ihres Heimatstaates Zuflucht finden, fallen daher nicht unter die Genfer Flüchtlingskonvention und das UNHCR-Mandat. Für den Schutz von Binnenvertriebenen sind die jeweiligen Staaten selbst verantwortlich. Internationale Unterstützung erhalten Binnenvertriebene nur, wenn ihre Regierung dem zustimmt.

Um die Rechte von Binnenvertriebenen zu stärken, haben die Vereinten Nationen Leitlinien entwickelt. Bei diesen Guiding Principles for Internal Displaced People handelt es sich Empfehlungen für Regierungen und Flüchtlingsorganisationen. Rechtlich bindend sind sie nicht.

Klimaflüchtlinge

Noch weitgehend undefiniert ist der Begriff des Klimaflüchtlings beziehungsweise der klimabedingten Migration. Weder “Klimamigranten” noch “Umweltmigranten”, die etwa aufgrund eines schweren Erdbebens oder eines Tsunamis heimatlos geworden sind, fallen unter die Flüchtlingskonvention. Es gibt bislang keine Rechtsgrundlage, auf die sich Menschen berufen könnten, die vor den Folgen des Klimawandels fliehen müssen – zum Beispiel, weil wiederkehrende Dürren ihre Lebensgrundlage zerstört haben oder der Anstieg des Meeresspiegels ihre Heimatregion in absehbarer Zeit unbewohnbar machen wird. Bis auf Einzelfälle haben diese Menschen also derzeit keine Chance, als Flüchtling anerkannt zu werden.

Es gibt jedoch politische Initiativen, wie etwa die Nansen Initiative Protection Agenda, die 2015 von 109 Ländern gebilligt wurde und das Ziel hat, den Schutz von “Klimamigranten” auf nationaler und regionaler Ebene sicherzustellen. Als Mitglied der Steuerungsgruppe der Nansen Initiative übernimmt Deutschland hier besondere Verantwortung.


Aus welchen Ländern stammen die Flüchtlinge in Müllheim?

Den größten Anteil bilden Menschen aus Syrien, Gambia, Eritrea und Afghanistan.
Die wenigen aus den Westbalkan-Staaten sind 2016 Jahr von alleine zurückgekehrt.

Die Gemeinschaftsunterkunft (Gästehaus Bauer) wurde im Februar 2018 als solche geschlossen. Seit April 2018 wird das umfassend renovierte und komplett neu bestückte Haus als Anschlussunterbringung genutzt. Aktuell leben dort ca. 50 Menschen, überwiegend alleinstehende Männer.

Zum besseren Verständnis, warum, wer, wo, wohnt und welchen Status er hat, muss man wissen, dass die seit 2015 nach Müllheim Gekommenen nun bereits mehr als 24 Monate in Deutschland oder die Asylverfahren abgeschlossen sind. Viele haben Gestattungen und Duldungen. Mit diesen Aufenthaltsstatus darf man nach 24 Monaten Aufenthalt auch außerhalb einer Gemeinschaftunterkunft wohnen.

Alle syrischen und eine irakische Familie leben bereits seit 2016 in städtischen Wohnungen oder auf dem freien Wohnungsmarkt. Sie sind anerkannt oder haben Subsidiärschutz.


Warum flüchten die Menschen aus diesen Ländern?

Gambia

Der kleine Staat Gambia an der westafrikanischen Küste ist eines der ärmsten Länder der Welt, rund die Hälfte der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze, 60 Prozent sind Analphabeten. Hoffnung auf wirtschaftliche Besserung gibt es kaum – das Land verfügt über keine Rohstoffe und lebt von etwas Tourismus sowie dem Export von Erdnüssen, Reis und Hirse. Wirtschaftlich ist es auf Geldüberweisungen von Gambiern im Ausland angewiesen. 22 Jahre lang hat Präsident Yahya Jammeh das Land mit harter Hand regiert. Unter seinem Regime kam es zu diversen Menschenrechtsverletzungen, Unterdrückung der Presse- und Meinungsfreiheit und Verfolgung wegen politischer Überzeugungen.

Syrien

Bürgerkriege und bürgerkriegsähnliche Unruhen; unter anderem Verfolgungstatbestände wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Überzeugungen. Moderate und islamistische Rebellen, kurdische Truppen, ISIS-Terroristen und das vom Iran unterstützte Assad-Regime bekämpfen sich gegenseitig: Darunter leiden muss die zivile Bevölkerung.

Afghanistan

Unter anderem Verfolgungstatbestände wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen politischer Überzeugungen; Bürgerkriege und bürgerkriegsähnliche Unruhen; diverse Menschenrechtsverletzungen. Dazu kommt, dass die grausame ISIS-Terrormiliz im Land immer mehr an Bedeutung gewinnt. Der afghanische Präsident Ashraf Ghani (66) beurteilt den ISIS-Aufstieg in seinem Land als „schreckliche Bedrohung“.

Pakistan

Das zentrale Problem des Landes ist Terrorismus und Extremismus. Innerhalb Pakistans tobt ein Krieg zwischen dem pakistanischen Militär und dem pakistanischen Arm der Taliban. Zwar gelingt es dem Militär die Terroristen immer wieder aus Gebieten zu verdrängen, aber die Taliban kehrt immer wieder mit neuer Kraft zurück.

Ex-Jugoslawien (Kosovo, Mazedonien, Serbien, Bosnien-Herzegowina)

Unter anderem Diskriminierung und Ausgrenzung von Minderheiten, insbesondere von Roma-Angehörigen: gewalttätige Übergriffe, ungenügende Zugänge zur Gesundheitsversorgung und zum Bildungssystem, mangelhafte Existenzsicherung.

Nigeria

Rund 150.000 Nigerianer sind wegen des blutigen Terrorfeldzugs von Boko Haram in Nachbarländer geflohen, vor allem in den Niger und nach Kamerun. Rund 1,4 Millionen Menschen sind aus dem Nordosten Nigerias, wo die sunnitischen Extremisten wüten, in andere Landesteile geflohen. Schätzungen zufolge sind seit 2009 mehr als 15.000 Menschen getötet worden. Lebenssituation: ca. 70 Prozent der nigerianischen Bevölkerung lebt mit weniger als zwei Dollar am Tag in extremer Armut.

Eritrea

Das afrikanische Land Eritrea gehört nach Einschätzung des IWFs zu den ärmsten Ländern der Welt. Viele Menschen in Eritrea sind wegen der katastrophalen wirtschaftlichen Lage in ihrem Land von dem Geld Verwandter abhängig, die im Ausland leben. Eritrea wird auch das Nordkorea Afrikas genannt. Mit dem Nachbarland Äthiopien steht Eritrea in einem ständigen Grenzkonflikt. Viele Eritraerer werden zum Militärdienst gezwungen. Grundrechte wie Religionsfreiheit, Meinungsfreiheit, Versammlungs- oder Redefreiheit dürfen fast gar nicht ausgeübt werden.


Wie werden die Flüchtlinge in Deutschland untergebracht?

Krisen, Kriege und Armut in Afrika, im Nahen und Mittleren Osten und in Südosteuropa haben die Zahl der Asylbewerber in Deutschland steigen lassen: Bereits im ersten Halbjahr 2015 wurden ca. 180.000 Asylanträge gestellt – mehr als doppelt so viele wie im gleichen Zeitraum 2014. Zum Vergleich: Im gesamten Jahr 2013 wurden in Deutschland knapp 130.000 Asylanträge gestellt. Im August 2015 korrigierte das Innenministerium die Flüchtlingsprognose für 2015 von 450.000 auf mehr als 800.000 Flüchtlinge.

Um die Verteilung der Flüchtlinge in die einzelnen Bundesländer möglichst gerecht zu gestalten, gibt es Aufnahmequoten. Der sogenannte “Königsteiner Schlüssel” legt den exakten Anteil der Asylbegehrenden fest, die jedes Bundesland aufnehmen muss. Er wird jährlich entsprechend der Steuereinnahmen und der Bevölkerungszahl der Länder errechnet.

Die Quote für Baden-Württemberg beträgt derzeit rund 13 %. Die erste Station für Asylbewerber und die meisten sonstigen Flüchtlinge sind die Landeserstaufnahmeeinrichtungen (LEA). In Baden-Württemberg sind diese in Karlsruhe, Mannheim, Ellwangen und Meßstetten. Diese Erstaufnahmestellen Baden Württembergs waren 2015 und 2016 völlig überfüllt. Deshalb wurden damals sogenannte Bedarfsorientierte Erstaufnahmeeinrichtungen (BEAs) eingerichtet. Bei den BEAs ist zu beachten, dass sich hier täglich Veränderungen ergeben können. BEAs gab es a im Regierungsbezirk Freiburg in: Donaueschingen, Freiburg, Sasbachwalden und Villingen-Schwenningen.

Werden die Flüchtlinge dann auf Städte und Landkreise verteilt, gibt es große Schwierigkeiten, Wohnraum zu finden. Asylbewerber werden in den Aufnahmestellen registriert und auf übertragbare Krankheiten untersucht. Das für die Asylverfahren zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unterhält auf dem Gelände der LEA eine Außenstelle, welche die Asylanträge der Asylbewerber entgegennimmt und sie im Asylverfahren anhört. Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer in der LEA war in 2016 auf etwa sechs Wochen angesetzt, reell warteten Menschen viele Monate – ja manchmal bis zu einem Jahr auf ihre Interviews und Bescheide.

Von der LEA aus geht der Weg der Asylsuchenden und Flüchtlinge dann in die Stadt- und Landkreise, wo sie vorläufig untergebracht werden. Diese Zuteilung erfolgt nach einem Bevölkerungsschlüssel. Die Aufnahmequote des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald beträgt hierbei rund 2,7 %. Da die Landkreise in der Regel über keine eigenen Grundstücke und Liegenschaften verfügen, werden hier die Städte und Gemeinden zur Bereitstellung von Flächen und Gebäude für die Einrichtung von sogenannten Gemeinschaftsunterkünften und mittlerweile auch von sogenannten Behelfsunterkünften (in der Regel Wohncontainer) herangezogen.

Der Aufenthalt in einer Gemeinschaftsunterkunft ist auf maximal 24 Monate beschränkt. Anschließend erfolgt eine Verteilung auf die Kommunen im Landkreis, die sogenannte Anschlussunterbringung. Die Kommunen sind dann gesetzlich verpflichtet, für Wohnraum zu sorgen.


Wovon leben die Flüchtlinge in Deutschland?

Asylbewerber haben während der Dauer des Asylverfahrens Ansprüche auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Leistungen sind nur dann zu gewähren, wenn Hilfebedürftigkeit nachgewiesen ist.

Vermögen muss vor Bezug von Leistungen aufgebraucht werden. Der Vermögensfreibetrag beträgt 200 EUR je Person.

Höhe der Leistungen nach dem ASylbLG

Die den Flüchtlingen zustehenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind auf sechs Regelbedarfsstufen aufgeteilt (Stand September 2015):

  • Leistungen für einen alleinstehenden Erwachsenen (Regelbedarfsstufe 1):
    • § 3 Abs. 1 AsylbLG 143,00 Euro (sogenannter Taschengeldbetrag)
    • § 3 Abs. 2 AsylbLG 216,00 Euro (Nahrungsmittel, Getränke, Bekleidung, Energie, Gesundheit)
  • Die Beträge für Ehepaare, Partner und Kinder werden prozentual von der Regelbedarfsstufe 1 abgeleitet.
  • Für Wohnungsausstattung, bzw. Instandhaltung können einmalige Beihilfen beantragt werden. Die Kosten der Unterkunft werden für die Personen in den Gemeinschaftsunterkünften als Sachleistung gewährt.

Leistungen nach dem AsylbLG

  • Auf Antrag können für besondere Bedürfnisse einmalige / laufende Leistungen gewährt werden.
  • Auf Antrag können für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt werden (Schulmaterial, Lernförderungsbedarf etc.).
  • Anträge können – bei Bedarf – vor Ort bei der Sozialbetreuung gestellt werden.

Sicherstellung über § 4 des AsylbLG

  • Der Leistungsanspruch erstreckt sich auf die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände
  • Bei Bedarf und bei Leistungsberechtigung wird vom Sozialarbeiter der GU ein Krankenschein mit einer Gültigkeit von bis zu 3 Monaten für Allgemeinärzte und Zahnärzte ausgegeben.
  • Facharztbehandlungen sind nur nach vorheriger Genehmigung durch die Leistungsbehörde (Sachgebiet Leistung des Fachbereiches Aufnahme & Integration im Landratsamt) möglich.
  • Apothekenrezepte sind zuzahlungsfrei. Rezeptfreie Medikamente wie Kopfschmerztabletten und Hustensaft müssen von den Leistungsberechtigten selbst bezahlt werden, da diese Kostenanteile im Geldbetrag enthalten sind.

Dürfen Asylbewerber arbeiten?

Asylbewerber und Geduldete dürfen mittlerweile bereits nach drei Monaten arbeiten. Bislang durften sie erst nach neun Monaten eine Arbeit annehmen (Stand September 2015).

Hat ein Asylbewerber einen Job in Aussicht, erfolgt zunächst noch eine so genannte Vorrangprüfung. Asylbewerber dürfen eine Stelle demnach nur dann bekommen, wenn es keinen geeigneten deutschen oder EU-Bewerber für den Job gibt.

Asylbewerber können sich für eine Lehre bewerben, ebenso für Praktika im Rahmen einer Schul- oder Berufsausbildung oder eines EU-geförderten Programms sowie für eine Beschäftigung im Bundesfreiwilligendienst oder im Freiwilligen Sozialen Jahr. Während der Lehrzeit soll keine Abschiebung erfolgen. Außerdem können Asylsuchende gemeinnützige Tätigkeiten, sogenannte 1-Euro-Jobs verrichten.

Ausbildungs- und Arbeitsplatzbörsen

Workeer

Flüchtlinge könnten die Lösung für den eigenen Personalnotstand sein. Bei der brandneuen bundesweiten Onlinejobbörse »workeer.de« speziell für diese Bewerbergruppe haben bereits mehrere Arbeitgeber aus dem Raum Freiburg offene Stellen eingetragen. Die Arbeitsagentur Freiburg sagt, sie mache sehr gute Erfahrungen mit der Vermittlung von Flüchtlingen. Die Internet-Stellenvermittlungsplattform Workeer für Flüchtlinge ist ein Projekt im Rahmen des Kommunikationsdesignstudiums von zwei Berlinern, das bundesweit Aufmerksamkeit erregt hat. Dort können Arbeitgeber offene Stellen und Flüchtlinge ihre Bewerberprofile einstellen.

Jobbörse

Die Jobbörse bietet auch Jobs für Geflüchtete an. Geflüchtete finden auf der Webseite aktuelle Jobs für Geflüchtete und können zusätzlich ihr Bewerbungsprofil kostenlos eintragen. Die Stellenangebote werden passend zum Bewerberprofil selektiert und passende Jobs werden regelmäßig per E-Mail an registrierte Bewerber geschickt. Für Arbeitgeber gibt es einen Leitfaden mit wichtigen Fragen zum Thema »Ausbildung bzw. Beschäftigung von Flüchtlingen«, sodass interessierte Arbeitgeber alle wichtigen Aspekte bei der Beschäftigung berücksichtigen können.

Weiterführende Links


Flüchtlingskinder und Kitas - was ist zu tun?

Die Sozialbetreuung vor Ort hilft, für jüngere Kinder einen Kindergartenplatz zu finden. Bisher musste abgeklärt werden, ob die Familien kurzfristig von einer Wohnsitzverlegung betroffen waren. In Müllheim hat die Lage nun Bestand. Alle Kinder wohnen hier fest und sind ins Regelangebot der Kindergärten (Kigas) und Kindertagesstätten (Kitas) integriert. Alle Kinder gehen in die passenden Schulen.

Für Kinder von Flüchtlingsfamilien besteht grundsätzlich ab dem 1. Lebensjahr ein Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung im Umfang des sogenannten “bedarfsunabhängigen Grundanspruchs”. Dies entspricht der “Regelgruppe” im Kindergarten / in der Kinderkrippe oder – falls nicht vorhanden – der geringsten angebotenen Betreuungsform der Einrichtung. Die einzige zu erfüllende Voraussetzung ist der Bezug von Asylbewerberleistungen, damit der rechtmäßige Aufenthalt der Familien im Landkreis sichergestellt ist.

Bietet die Tageseinrichtungen verschiedenen Gruppenformen an und die Familie wünscht eine längere Betreuung als die der geringsten Betreuungsform, sind die Zusatzkosten von der Familie selbst zu tragen. Ein Zuschuss des Landratsamtes (LRA) ist in diesem Fall nur innerhalb des Grundanspruchs möglich.

Für die Antragsstellung ist das entsprechende Antragsformular auszufüllen. Es wird eine Kindergartenbescheinigung benötigt sowie, falls vorhanden, eine Kopie des aktuellen Asylbewerberleistungsbescheides.

Ab Vollendung des 3. Lebensjahres ist die Förderung in Tageseinrichtungen vorrangig.


Flüchtlingskinder und Schule - was ist zu tun?

Kinder von Asylbewerbern werden 6 Monate nach Einreise in das Bundesgebiet schulpflichtig.

Die Sozialbetreuung vor Ort hilft, eine geeignete Klasse zu finden.

Schulen können für Kinder mit ausländischen Wurzeln sogenannte Vorbereitungsklassen (VKL) einrichten. Diese müssen im Vorfeld beim Schulamt beantragt werden. Für Jugendliche von 16-21 Jahren gibt es darüber hinaus die sog. “VABO-Klassen” (Vorbereitung Arbeit Beruf ohne Deutschkenntnisse). Die Georg-Kerschensteiner-Schule bietet eine solche Klasse an, für welche die Plätze jedoch begrenzt sind.

Förderschwerpunkt ist die Vermittlung der deutschen Sprache.

Nach maximal 12 Monaten sollen die Schüler in die Regelklassen integriert werden.

In Müllheim besuchen alle Kinder Kindergärten, gehen in die Grund-, Gemeinschafts- oder Realschule oder besuchen eine der Vorbereitungsklassen in einer der beruflichen Schulen.

Schülerbeförderung

Träger der Schülerbeförderung ist der Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald. Die Übernahme von notwendigen Schülerbeförderungskosten ist im Rahmen der geltenden Satzung des Landkreises möglich. Verkürzt: ab einer Mindestentfernung von 3 km (§ 3 Abs. 1) oder – bei weniger als 3 km – bei Vorliegen einer „besonderen Gefahr des Schulwegs“ (§ 3 Abs. 4). Ggfs. kann eine Eigenanteilspflicht (weiterführende Schulen) bestehen.

Weiterführende Schulen (unterhalb 3-km-Grenze)

  • Gemeinschaftsschule Adolph-Blankenhorn und Albert-Julius-Sievert-Förderschule befinden sich im selben Schulzentrum wie die MFW-Grundschule (Goethestraße 20-22)
  • Alemannen-Realschule und Markgräfler Gymnasium (beide Bismarckstraße)
    Busverbindung: Bahnhof bis Haltestelle Evangelische Kirche (Fußweg über Goethestraße 330 m)
  • Freie Waldorfschule (Am Zirkusplatz 1) bis Haltestelle Evangelische Kirche, Goethestraße
  • Berufliche Schulen (Gewerbliches, Technisches, Hauswirtschaftliches Gymnasium und Kaufmännische Schulen, Nussbaumallee 6) bis Haltestelle Verkehrsamt, Nussbaumallee